Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Arthroskopie

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Anke Schmidt

Arthroskopie

Rechtsgrundlagen

  • Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung
  • Richtlinie über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen am Knie- und am Schultergelenk nach § 135b Absatz 2 SGB V - QBA-RL (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie)
     

Abrechenbare EBM-Ziffern

Leistungen aus Abschnitt 31.2.5 und 36.2.5 (Endoskopische Gelenkeingriffe-Arthroskopie)
 

Antragsberechtigung

Fachärzte für

  • Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Allgemeinchirurgie
  • Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Fachliche Qualifikation

  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle orthopädische Chirurgie“ oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie“ und
    • Nachweis von mindestens 25 durchgeführten arthroskopischen Operationen am Kniegelenk sowie Schultergelenk. Davon müssen jeweils mindestens 10 auf rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und Schultergelenk entfallen oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Facharzt für Allgemeinchirurgie
  • Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und
    • Nachweis von mindestens 115 durchgeführten arthroskopischen Operationen am Kniegelenk sowie mindestens 30 am Schultergelenk. Davon müssen jeweils mindestens 20 auf rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und 10 am Schultergelenk entfallen.
  • Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Kinder- und Jugend-Orthopädie“ und
    • Nachweis von mindestens 20 Arthroskopien.
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle orthopädische Chirurgie“ oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Facharzt für Allgemeinchirurgie
  • Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und
    • Nachweis von 15 durchgeführten arthroskopischen Operationen an der Hüfte und
    • Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für arthroskopische Leistungen an Knie und Schulter sowie an Ellenbogen, Sprunggelenk, Fuß und Fußgelenken.       

Der Nachweis über die Anforderungen für arthroskopische Leistungen an Knie und Schulter sowie an Ellenbogen, Sprunggelenk, Fuß und Fußgelenk ist unter den folgenden Voraussetzungen zu führen:

  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle orthopädische Chirurgie“ oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie und
    • Nachweis von mindestens 25 durchgeführten arthroskopischen Operationen am Kniegelenk sowie Schultergelenk. Davon müssen jeweils mindestens 10 auf rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und Schultergelenk entfallen oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Facharzt für Allgemeinchirurgie
  • Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und
    • Nachweis von mindestens 115 durchgeführten arthroskopischen Operationen am Kniegelenk sowie mindestens 30 am Schultergelenk. Davon müssen jeweils mindestens 20 auf rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und 10 am Schultergelenk entfallen.
  • Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Handchirurgie“ und
  • Nachweis von insgesamt 20 durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Arthroskopien an der Hand oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Facharzt für Allgemeinchirurgie
  • Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und
    • Nachweis von insgesamt 20 durchgeführten diagnostischen und therapeutischen Arthroskopien an der Hand und
    • Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für arthroskopische Leistungen an Knie und Schulter sowie an Ellenbogen, Sprunggelenk, Fuß und Fußgelenken.

Der Nachweis über die Anforderungen für arthroskopische Leistungen an Knie und Schulter sowie an Ellenbogen, Sprunggelenk, Fuß und Fußgelenk ist unter den folgenden Voraussetzungen zu führen:

  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle orthopädische Chirurgie“ oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie mit der Zusatzbezeichnung „Spezielle Unfallchirurgie und
  • Nachweis von mindestens 25 durchgeführten arthroskopischen Operationen am Kniegelenk sowie Schultergelenk. Davon müssen jeweils mindestens 10 auf rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und Schultergelenk entfallen oder
  • Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
  • Facharzt für Allgemeinchirurgie
  • Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie und
    • Nachweis von mindestens 115 durchgeführten arthroskopischen Operationen am Kniegelenk sowie mindestens 30 am Schultergelenk. Davon müssen jeweils mindestens 20 auf rekonstruktive arthroskopische Operationen am Kniegelenk und 10 am Schultergelenk entfallen.

Räumliche und apparative Voraussetzungen

  • Räumliche Trennung (z.B. Flur, Schleuse, Vorraum) des Operationsraums von den
    Räumen des allgemeinen Praxisbetriebes
  • Wasch- und Reinigungsbecken sowie Bodenabläufe sind im Operationsraum nicht zulässig
  • Es ist eine Vorrichtung zur Videodokumentation (Tape oder Print) vorzuhalten und nachzuweisen
     

Zusätzliche Anforderungen

  • Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von ambulanten Operationen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V für den Leistungsort der arthroskopischen Behandlung
  • Erfolgreiche Teilnahme an den Stichprobenprüfungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 135b Abs. 2 SGB V

Ansprechpartner

Anke Schmidt