Arthroskopie
Arthroskopie
Rechtsgrundlagen
- Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Ausführung und Abrechnung arthroskopischer Leistungen (Arthroskopie-Vereinbarung)
- Richlinie über Kriterien zur Qualitäsbeurteilung arthroskopischer Operationen am Knie- und am Schultergelenk nach § 135b Absatz 2 SGB V - QBA-RL (Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie Arthroskopie)
Abrechenbare EBM-Ziffern
Leistungen aus Abschnitt 31. 2. 5 (Endoskopischer Gelenkeingriff-Arthroskopie)
Antragsberechtigung
Fachärzte für
- Chirurgie
- Orthopädie
- Orthopädie und Unfallchirurgie
Fachliche Qualifikation
- fakultative Weiterbildung „Spezielle orthopädische Chirurgie“ im Gebiet Orthopädie oder
- Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie (für die ausschließliche Behandlung posttraumatischer Krankheitszustände) oder
- Gebietsbezeichnung "Chirurgie" oder "Orthopädie" oder "Orthopädie und Unfallchirurgie" und
- Nachweise/Zeugnisse über insgesamt mindestens 180 selbstständig durchgeführte arthroskopische Operationen unter Anleitung eines zur Weiterbildung nach dem Weiterbildungsrecht befugten Arztes, davon jeweils 30 der nachfolgend aufgeführten arthroskopischen Operationen:
a. Arthroskopische Operationen mit Meniskus-(Teil) Resektion, Plica-(Teil-) Resektion,
(Teil-) Resektion des Hoffaschen Fettkörpers und/oder Entfernung freier Gelenkkörper
b. Arthroskopische Operationen mit Knorpelglättung(en), Pridie-Bohrung(en),
Patella-Shaving, Lateral- Release und/oder Entfernung eines Meniskusganglions
c. Arthroskopische Operation mit Synovektomie, gelenkplastischer Abrasio, Fixierung
von Knorpeldissekaten, Patellazügelung, Meniskusnaht, Meniskusrefixation, Bandnaht,
Bandraffung und/ oder plastischem Ersatz eines Bandes
Hinweis:
Von den 180 arthroskopischen Operationen können anstelle der Arthroskopien nach a - c auch mindestens jeweils 30 der nachfolgenden arthroskopischen Operationen durchgeführt und nachgewiesen werden:
d. Resezierende arthroskopische Operation und/oder arthroskopische Kapsel-Band-Spaltung
und/oder arthroskopisch-instrumentelle Entfernung freier Gelenkkörper und/oder (sub-)totale
Synovektomie
e. Rekonstruktive arthroskopische Operation
Räumliche und apparative Voraussetzungen
- Erfüllung der räumlichen Anforderungen nach der Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen beim ambulanten Operieren gemäß § 15 des Vertrages nach § 115b Abs. 1 SGB V und
- darüber hinaus:
a. Räumliche Trennung (z.B. Flur, Schleuse, Vorraum) des Operationsraums von den
Räumen des allgemeinen Praxisbetriebes
b. Wasch- und Reinigungsbecken sowie Bodenabläufe sind im Operationsraum nicht
zulässig - Es ist eine Fernsehkette vorzuhalten und nachzuweisen
Zusätzliche Anforderungen
- Genehmigung für die Durchführung und Abrechnung von ambulanten Operationen nach der Qualitätssicherungsvereinbarung ambulantes Operieren nach § 135 Abs. 2 SGB V für den Leistungsort der arthroskopischen Behandlung
- Erfolgreiche Teilnahme an den Stichprobenprüfungen gemäß der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Kriterien zur Qualitätsbeurteilung arthroskopischer Operationen nach § 135b Abs. 2 SGB V