Honorarverteilung 3. Quartal 2025
Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 3. Quartal 2025
Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 21. Mai 2025 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 3. Quartal 2025 beschlossen.
Wegfall der Anfängerregelungen - Gesamtvolumen (GesV)
So genannten Anfängerpraxen muss es nach der Rechtsprechung ermöglicht werden, durch Steigerung der Fälle den durchschnittlichen Umsatz der Arztgruppe zu erreichen. In Umsetzung dieser Vorgaben gab es in den Honorarverteilungsregelungen der KVSA diverse Regelungen. Gemäß der bis zum 2. Quartal 2025 geltenden Anfängerregelung in 5.5.1 1. Absatz HVM erhalten Ärzte, die die vertragsärztliche Tätigkeit aufnehmen, bislang für 8 vollständige Quartale zur Berechnung der Regelleistungsvolumen (RLV) und Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) mindestens die hälftige Fallzahl der Arztgruppe des Vorjahresquartals zugeordnet, soweit mindestens eine Leistung des jeweiligen Bereichs abgerechnet wurde.
Nach den derzeit geltenden Honorarverteilungsregelungen ist der Sinn und Zweck der Anfängerregelungen des HVM der KVSA jedoch weitgehend entfallen. Zur Berechnung des Gesamtvolumens wird auch für Anfängerpraxen auf die aktuellen Fallzahlen des Abrechnungsquartals abgestellt. Fallzahlsteigerungen werden nicht begrenzt. Damit werden Steigerungen der Fallzahlen sofort in den Berechnungen der RLV und der QZV berücksichtigt. Die Anfängerregelung in 5.5.1 1. Absatz HVM wurde daher zum 3. Quartal 2025 gestrichen. Bereits gewährte Anfängerregelungen gelten für den jeweils festgelegten Zeitraum fort.
Änderung der Anfängerregelungen – Individualbudget (IB)
Die derzeitige Anfängerregelung in 5.5.1 2. Absatz HVM für Ärzte, die Leistungen aus dem Grundbetrag Labor (4.1.2 2) HVM) erbringen, gewährt Anfängern ein IB für 12 Quartale auf der Basis der eigenen Leistungsabrechnung des Quartals. In der Folge werden 85 % der im Quartal über den Anfänger abgerechneten Leistungen zu 100 % vergütet, die restlichen Leistungen werden zu 25 % vergütet. Die IB im Rahmen der Anfängerregelung werden ab dem 3. Quartal 2025 auf der Basis der durchschnittlichen Leistungserbringung der Ärzte der jeweiligen Arztgruppe im Vorvorjahresquartal - unter Berücksichtigung der Neubewertung der Leistungen des Kapitels 32 zum 01.01.2025 durch Korrekturfaktoren für die Quartale 1/2025 bis 4/2026 - weiterhin für 12 Quartale errechnet. Der Umfang des Versorgungsauftrags wird berücksichtigt. Für die Abrechnungsquartale 9 bis 12 prüft die KVSA von Amts wegen, ob sich ein höheres IB anhand der Leistungsabrechnung des Arztes des Vorvorjahresquartals ergibt - unter Berücksichtigung der Neubewertung der Leistungen des Kapitels 32 zum 01.01.2025 durch Korrekturfaktoren für die Quartale 1/2025 bis 4/2026; für den Arzt wird für diese Quartale das für ihn günstigere IB zugewiesen. Bislang gewährte Anfängerregelungen gelten bis zum regulären Ablauf fort.
Änderung der „Abweichenden Vorgaben zur Berechnung des Individualbudgets (IB)“
Falls für Ärzte, die nicht mehr der Anfängerregelung unterliegen, kein IB auf der Basis des Vorvorjahresquartals gebildet werden kann, trifft die derzeitige Fassung des Punktes 5.5.2 HVM die Regelung, dass zur Berechnung des IB zunächst auf das Vorjahresquartal und – falls auch das nicht möglich ist – auf das Abrechnungsquartal abgestellt wird. Diese Sonderregelung wird ab dem 1.Juli 2025 an die IB-Anfängerregelung in 5.5.1 HVM (neu) angepasst, indem für Quartale ohne Berechnungsmöglichkeit auf der Basis des Vorvorjahresquartals ebenfalls auf die durchschnittliche Leistungsmenge der Arztgruppe abgestellt wird. Es werden der Umfang der Tätigkeit sowie die Änderung der Bewertung der Leistungen des Kapitels 32 zum 01.01.2025 berücksichtigt.