1. Quartal 2025
Honorarverteilung 1. Quartal 2025
Hinweise zu Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2025
Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt zum 1. Januar 2025
Die Vertreterversammlung der KVSA hat in ihrer Sitzung am 27. November 2024 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem 1. Quartal 2025 beschlossen.
Der HVM berücksichtigt den Beschluss des Bewertungsausschusses in der 709. Sitzung im Bereich der Laborleistungen und die geänderten Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung.
Die Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung senken die Mindestquote zur Vergütung der Laborleistungen des Kapitels 32, der Gebührenordnungsposition (GOP) 32001 sowie der zum 1. Januar 2025 neu eingeführten GOP 40089 bis 40095 aus dem Grundbetrag „Labor“ von 89 % auf 85 % ab. Innerhalb der Individualbudgets werden die Leistungen ab dem 01.01.2025 zu mindestens 85 %, bei Überschreitung des Individualbudgets zu mindestens 25 % vergütet. Die GOP 32001 und die GOP 40089 bis 40095 werden ebenfalls zu mindestens 85 % vergütet.
Die geänderte Bewertung vieler Laborleistungen wirkt sich auf Individualbudgets (5.4 HVM), Laborvolumen (5.3 HVM), für in Laborgemeinschaften bezogene Leistungen des Abschnitts 32.2 EBM (4.2.1.9 HVM) und eigen erbrachte Laborleistungen Kapitel 32 (4.2.1.6 HVM) aus. Die neue Bewertung dieser GOP des Kapitels 32 wird für die Berechnung der o.g. Bereiche über Korrekturfaktoren berücksichtigt.
Die ab dem 01.01.2025 nur durch Fachärzte für Laboratoriumsmedizin, Fachärzte für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Fachärzte für Transfusionsmedizin und Ermächtigten Fachwissenschaftlern der Medizin berechnungsfähigen Konsiliar- und Grundpauschalen des Kapitels 12 werden aus dem Vorwegabzug Laborgrund- und Konsiliarpauschalen 4.2.3.3 HVM vergütet. Soweit der Vorwegabzug nicht zur Vergütung der Konsiliar- und Grundpauschalen ausreicht, werden die Leistungen weiterhin quotiert. Die neue Laborgrundpauschale GOP 01437 (an Stelle der bisherigen 12225) für nicht nach Kapitel 12 abrechnende Arztgruppen wird im Qualitätsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) „Laborgrundpauschalen“ abgebildet. Die nur durch Fachärzte für Gynäkologie abrechnungsfähige GOP 01698 wird ebenfalls in das QZV „Laborgrundpauschalen“ aufgenommen. Die GOP 01700 und 01701 werden ab dem 01.01.2025 extrabudgetär vergütet, die GOP 01701 wurde daher aus dem QZV „Laborgrundpauschalen“ gestrichen.
Die nachfolgenden Leistungen werden aufgrund eines Beschlusses des Bewertungsausschusses ab dem 01.01.2025 von der extrabudgetären Vergütung in die morbiditätsorientierte Gesamtvergütung überführt und aufgrund der Änderung des HVM in QZV überführt. Für die GOP 01611 „Verordnung von medizinischer Rehabilitation“ werden QZV für einige Arztgruppen eingeführt, siehe Anlage 5 HVM. Für Arztgruppen, für die kein QZV eingeführt wird, erfolgt die Vergütung der GOP 01611 im RLV. Für die GOP 13425 und 13426 wird ein QZV „Kapselendoskopie“ für die Arztgruppe FÄ für Innere Medizin mit Schwerpunkt Gastroenterologie gebildet. Für die GOP 10350 wird ein QZV „Balneophototherapie“ für die Arztgruppe FÄ für Haut- und Geschlechtskrankheiten eingeführt. Die Vergütung der GOP 34290 erfolgt seit dem 3. Quartal 2024 als extrabudgetäre Leistung. Daher wird die GOP 34290 im QZV „Interventionelle Kardiologie“ gestrichen.
Zukünftig können Fachpsychotherapeuten für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche vertragspsychotherapeutisch tätig werden. Der HVM wurde insoweit in der Präambel und der Anlage 5 (QZV „Psychotherapeutische Gespräche“) geändert.
Des Weiteren gibt es redaktionelle Änderungen im HVM.
- Honorarverteilungsmaßstab 1/2025 (PDF, 733 kB)
- Übersicht der Leistungen und Leistungsbereiche außerhalb RLV und QZV - werden demnächst veröffentlicht
- RLV-/QZV-LV-Fallwerte - werden demnächst veröffentlicht