1. Quartal 2021
Honorarverteilung 1. Quartal 2021
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 25. November 2020 Änderungen am Honorarverteilungsmaßstab (HVM) beschlossen, die zum 1. Januar 2021 in Kraft treten und auch für das 1. Quartal 2021 gelten.
Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes der KVSA zum 1. Januar 2021
- Wegfall des Rettungsschirms durch Auslaufen der gesetzlichen Regelung
- die Vertreterversammlung hat sich im Dezember erneut mit der Thematik befasst, konnte aber auf Grund der aktuell vorliegenden Gesetzeslage noch keine Regelung treffen
- Wegfall der Fallzahlzuwachsbegrenzungsregelung im fachärztlichen Versorgungsbereich
- Wegfall der Bereinigungsvorgaben für die TSVG-Konstellationen
- Festlegung des Jahres 2019 als Berechnungsgrundlage an den betreffenden Regelungsstellen (z. B. Berechnung RLV/QZV u. ä.), um die Folgen der Corona-Pandemie abzuschwächen
- Beibehalten der Simulationsfaktoren zur Berücksichtigung der Veränderungen des EBM zum 1. April 2020 auf Basis des Jahres 2019 für das komplette Jahr 2021
- damit wird sichergestellt, dass die EBM-Effekte bei der Ermittlung der Honorarkontingente der Arztgruppen wirken
- Fortführung der gleichzeitigen Berechnungsmöglichkeit der GOP 02402 und 02403 in Verbindung mit der Grund-, Versicherten- Konsiliarpauschale bei Entnahme von Abstrichen auf SARS-CoV-2 und damit der Bildung von Vorwegabzügen jeweils im haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich
- Bildung von QZV für Programmier- und Auslesegeräte bei den Funktionsanalysen eines Herzschrittmachers, implantierten Kardioverters sowie eines implantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie in den Arztgruppen Internisten mit Schwerpunkt (SP) Angiologie, Internisten mit SP Kardiologie sowie Internisten ohne Schwerpunkt (fachärztlich tätig) berechnungsfähig
- Bildung eines QZV „Polysomnographie“ in der Arztgruppe Neurologie