2. Quartal 2020
Honorarverteilung 2. Quartal 2020
Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 26. Februar 2020 die Änderung des HVM zum 1. April 2020 beschlossen. Die Änderungen ergeben sich zum einen aus der Berücksichtigung der zum 1. April 2020 in Kraft tretenden inhaltlichen und bewertungsmäßigen EBM-Änderungen. Des Weiteren ergeben sich notwendige Änderungen durch das Auslaufen der Bereinigungszeiträume im 2. Quartal 2020 für einige TSVG-Konstellationen (TSS-Vermittlungsfall und Hausarztvermittlungsfall).
Die Änderungen der Bewertungen von Leistungen im EBM werden bei den Berechnungen der Regelleistungsvolumen (RLV), der qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) sowie bei den dazu notwendigen einzelnen Berechnungsschritten berücksichtigt. Dazu werden Simulationsfaktoren gebildet, die die Veränderungen der Leistungsmengen mit den Bewertungen des jeweiligen Vorjahresquartals zu den Bewertungen der Leistungen ab dem 2. Quartal 2020 ins Verhältnis setzen. Bei einer Veränderung der Leistungsmengen von mehr als minus 5 Prozent, werden die Simulationsfaktoren auf maximal minus 5 Prozent begrenzt, um so die negativen Auswirkungen des EBM für die jeweiligen Arztgruppen abzumildern. Eine Begrenzung bei einer Steigerung der EBM bedingten Leistungsmengen ist nicht vorgesehen, um dem gesetzlichen Auftrag zur Förderung der sprechenden Medizin ausreichend Rechnung zu tragen. Der seit Jahren geregelte Korridor zur Begrenzung von nicht durch den EBM bedingten Veränderungen von plus/minus 10 Prozent zwischen den jeweiligen Arztgruppen bleibt unverändert bestehen.
Bei der Aufteilung der hausärztlichen Verteilungsvolumen wird die in den Abschnitten 4.4. und 4.5 des EBM für fachärztlich tätige Kinderärzte aufgenommene neue Gesprächsleistung in die bisher bestehende Regelung aufgenommen, da diese den gleichen Regelungen des EBM unterliegt, wie die bisher geregelte und weiterhin bestehende GOP 04230.
Darüber hinaus wird ein neues QZV (Sonographie VI) für die Stressechokardiographie (GOP 33030 und 33031) aufgenommen, welches den Arztgruppen zugeordnet wurde, in denen Ärzte tätig sind, die für diese Leistungen eine entsprechende Genehmigung haben. Dies resultiert aus der Änderung des EBM bezüglich des Kardiologiekomplexes II. In den QZV, in denen bereits in der Vergangenheit die GOP für die Stressechokardiographien enthalten waren, werden die entsprechenden GOP gelöscht, um eine Doppelzuordnung auszuschließen.
Das QZV Histologie/Zytologie beinhaltet künftig die neuen GOP 19318 und 19319 EBM anstelle der bisher gültigen und enthaltenen GOP 19311 EBM.
Außerdem werden die im EBM nicht mehr existenten GOP aus dem QZV-Kindergastroenterologie gestrichen.
Die Regelung zum Ausgleich von Honorarverlusten bei nachweislicher Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Praxis wurde insoweit angepasst, dass ein zeitlich befristeter Ausgleich von Honorarverlusten auch möglich sein wird, wenn diese durch EBM-Änderungen entstehen (Punkt 5.6). Dies war bislang nicht möglich.
Bezüglich des Auslaufens der Bereinigungszeiträume für den Hausarztvermittlungsfall und den TSS-Vermittlungsfall am 10. Mai 2020 ist eine Änderung bei der Definition der RLV- und QZV-relevanten Fälle vorzunehmen, da für diese Fälle ab dem 11. Mai 2020 keine Bereinigung der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) mehr stattfindet. Ab dem Auslaufen der Bereinigung erfolgt die extrabudgetäre Vergütung der Leistungen ohne Gegenrechnung (Bereinigung), somit erfolgt die Finanzierung dieser Leistungen vollständig extrabudgetär.