4. Quartal 2019
Honorarverteilung 4. Quartal 2019
Die Vertreterversammlung hat in ihrer Sitzung am 28. August 2019 Änderungen am HVM beschlossen, die zum 1. Oktober 2019 in Kraft treten.
Die bisherigen Regelungen zur arztseitigen Bereinigung infolge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) wurden angepasst, um die Bereinigung der tatsächlich im Rahmen der TSVG-Konstellationen erbrachten Leistungen vorzunehmen. Die Leistungen werden mit den arztgruppenspezifischen Bereinigungsquoten, die auch für die kassenseitige Bereinigung Anwendung finden, multipliziert und dann vom Gesamthonorar der Praxis abgezogen. In den Honorarunterlagen werden die arztspezifischen Bereinigungsbeträge ausgewiesen.
Darüber hinaus werden für die psychotherapeutischen Arztgruppen:
- Psychologische Psychotherapeuten
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
- Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
- andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinie
- Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/Institutionen/Einrichtungen oder ermächtigte psychologische Psychotherapeuten mit dem Versorgungsauftrag zur ausschließlichen psychotherapeutischen Tätigkeit
jeweils QZV für die psychotherapeutischen Gespräche nach den GOP 22220 bzw. 23220 EBM berechnet und angewendet.
Aus den dargestellten Regelungen ergeben sich weitere inhaltliche und redaktionelle Änderungen.