3. Quartal 2019
Honorarverteilung 3. Quartal 2019
Die Vertreterversammlung der KVSA beschloss am 22. Mai 2019 die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem zum 1. Juli 2019. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:
Aufteilung des bisherigen QZV Kontrolle Herzschrittmacher, Defibrillatoren, Kardioverter, CRT-P und CRT-D Systemen in die neugebildeten QZV:
Kontrolle Herzschrittmacher GOP 13571
Kontrolle Kardioverter, Defibrillator GOP 13573
Kontrolle CRT-P, CRT GOP 13575
Telemedizinische Funktionsanalyse GOP 13574, 13576
Arztgruppen: Internisten SP Kardiologie, Internisten SP Angiologie, Internisten ohne Schwerpunkt (fachärztlich)
Einführung eines QZV
Immunhistochemische Untersuchung im Mammographiescreening GOP 19317
Arztgruppe: Überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätige Ärzte
Herausnahme von GOP aus QZV
Sonstige Hilfen GOP 01841, 01842
Überführung der GOP in das Vergütungsvolumen Medizinische Genetik
Arztgruppe: Frauenheilkunde
Entfernen des QZV
Verordnung medizinischer Rehabilitation GOP 01611
Leistung wird extrabudgetär vergütet
Arztgruppen: diverse
Aufnahme in das QZV
Richtlinienpsychotherapie I GOP 23220
Arztgruppen: diverse
Überführung der GOP aus der eGV in die MGV
Bildung eines gesonderten Vergütungsbereichs
im arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen GOP 22220, 23220
Arztgruppe: ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für Psychoso-matische Medizin und Psychotherapie und der entsprechend zur ausschließlichen Erbringung von Psychotherapie Ermächtigten.
Darüber hinaus wurde festgelegt, dass der Strukturfonds von 0,1 Prozent der MGV auf 0,2 Prozent der MGV angehoben wird. Des Weiteren sieht das TSVG die extrabudgetäre Vergütung von Behandlungsfällen der Patienten der Haus-, Fachärzte und Psychotherapeu-ten, die durch die Terminservicestelle der KV vermittelt wurden, von Fällen der Ärzte der fachärztlich grundversorgenden Arztgruppen, die im Rahmen der offenen Sprechstunde ent-sprechend der gesetzlichen Vorgaben erbracht wurden, von Fällen des Facharztes, bei dem eine erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Termins durch den Hausarzt erfolgte, von Neupatienten gemäß gesetzlicher Regelungen und Definition des Bewertungsausschusses vor. Daher war es erforderlich, diese Fälle von der Berechnung der RLV/QZV/Vergütungsbereiche/Laborvolumen etc. auszuschließen. Im Weiteren wurde dazu eine allgemeine Bereinigungsregelung, um die im TSVG vorgesehene Bereinigung der Ge-samtvergütung umsetzen zu können, aufgenommen und sich ergebende redaktionelle Änderungen vorgenommen.