Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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3. Quartal 2019

Honorarverteilung 3. Quartal 2019

Die Vertreterversammlung der KVSA beschloss am 22. Mai 2019 die Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ab dem zum 1. Juli 2019. Folgende wesentliche Änderungen wurden vorgenommen:

 

Aufteilung des bisherigen QZV Kontrolle Herzschrittmacher, Defibrillatoren, Kardioverter, CRT-P und CRT-D Systemen  in die neugebildeten QZV:

Kontrolle Herzschrittmacher                                                                        GOP 13571

Kontrolle Kardioverter, Defibrillator                                                              GOP 13573

Kontrolle CRT-P, CRT                                                                                 GOP 13575

Telemedizinische Funktionsanalyse                                                            GOP 13574, 13576

Arztgruppen: Internisten SP Kardiologie, Internisten SP Angiologie, Internisten ohne Schwerpunkt (fachärztlich)

 

Einführung eines QZV

Immunhistochemische Untersuchung im Mammographiescreening            GOP 19317

Arztgruppe: Überwiegend bzw. ausschließlich histologisch tätige Ärzte

 

Herausnahme von GOP aus QZV

Sonstige Hilfen                                                                                            GOP 01841, 01842

Überführung der GOP in das Vergütungsvolumen Medizinische Genetik

Arztgruppe: Frauenheilkunde

 

Entfernen des QZV

Verordnung medizinischer Rehabilitation                                                   GOP 01611

Leistung wird extrabudgetär vergütet

Arztgruppen: diverse

 

Aufnahme in das QZV

Richtlinienpsychotherapie I                                                                        GOP 23220

Arztgruppen: diverse

Überführung der GOP aus der eGV in die MGV

 

Bildung eines gesonderten Vergütungsbereichs

im arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen                                       GOP 22220, 23220

Arztgruppe: ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Fachärzte für Psychoso-matische Medizin und Psychotherapie und der entsprechend zur ausschließlichen Erbringung von Psychotherapie Ermächtigten.

 

Darüber hinaus wurde festgelegt, dass der Strukturfonds von 0,1 Prozent der MGV auf 0,2 Prozent der MGV angehoben wird. Des Weiteren sieht das TSVG die extrabudgetäre Vergütung von Behandlungsfällen der Patienten der Haus-, Fachärzte und Psychotherapeu-ten, die durch die Terminservicestelle der KV vermittelt wurden, von Fällen der Ärzte der fachärztlich grundversorgenden Arztgruppen, die im Rahmen der offenen Sprechstunde ent-sprechend der gesetzlichen Vorgaben erbracht wurden, von Fällen des Facharztes, bei dem eine erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Termins durch den Hausarzt erfolgte, von Neupatienten gemäß gesetzlicher Regelungen und Definition des Bewertungsausschusses vor. Daher war es erforderlich, diese Fälle von der Berechnung der RLV/QZV/Vergütungsbereiche/Laborvolumen etc. auszuschließen. Im Weiteren wurde dazu eine allgemeine Bereinigungsregelung, um die im TSVG vorgesehene Bereinigung der Ge-samtvergütung umsetzen zu können, aufgenommen und sich ergebende redaktionelle Änderungen vorgenommen.