3. Quartal 2018
Honorarverteilung 3. Quartal 2018
Die Vertreterversammlung hat am 14. Februar 2018 Änderungen im Honorarverteilungsmaßstab der KVSA vorgenommen, nachdem der Bewertungsausschuss die Änderungen der Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus zum 1. April 2018 beschlossen hat und die KBV auch die Vorgaben zur Honorarverteilung bezüglich der Vergütung des Labors angepasst hat. Ursache ist der jährlich steigende Leistungsbedarf im Laborbereich. Dieser steigt stärker als die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV). Dies hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass die für die Vergütung der Laborleistungen bereitstehenden Mittel im bestehenden Grundbetrag „Labor“ nicht ausreichten und regelmäßig aus den haus- und fachärztlichen Grundbeträgen nachfinanziert werden mussten.
Die ab dem 1. April 2018 in Kraft tretende Laborreform dient dazu, nur notwendige Laborleistungen im Sinne einer Stufendiagnostik zu erbringen, zu beziehen oder zu veranlassen. Um dies zu erreichen ist geplant, künftig Laborpfade zur Unterstützung zum wirtschaftlichen Umgang mit Laboruntersuchungen zu veröffentlichen.
Neben formalen, redaktionellen und klarstellenden Änderungen im HVM der KVSA hat die Vertreterversammlung auch Änderungen im QZV „Inkontinenzbehandlung“ der Arztgruppe Frauenheilkunde und im QZV „Zystoskopie“ der Arztgruppe Urologie vorgenommen. Soweit die Zystoskopie im Zusammenhang mit der Botulinumtoxinbehandlung (GOP 08312 und 26316 EBM) erfolgt, wird die Zystoskopie als extrabudgetäre Leistung vergütet. Alle übrigen durchgeführten Zystoskopien werden weiterhin aus den genannten QZV vergütet.
Im Rahmen der Anwendung der Fallzahlzuwachsbegrenzung im fachärztlichen Versorgungsbereich für Arztgruppen, die den RLV unterliegen, werden ab dem 2. Quartal 2018 innerhalb einer Praxis Überschreitungen der zulässigen RLV-Fallzahlen einzelner Ärzte der gleichen Arztgruppe des Abrechnungsquartals mit ggf. vorliegenden Unterschreitungen der zulässigen RLV-Fallzahlen einzelner Ärzte der gleichen Arztgruppe des Abrechnungsquartals verrechnet.
Darüber hinaus kann wie bisher eine Verrechnung der Fallzahlzuwachsbegrenzung auf Antrag eines Arztes zwischen Ärzten unterschiedlicher Arztgruppen in einer Praxis mit gleichem oder ähnlichem Versorgungsauftrag gewährt werden.