2. Quartal 2016
Honorarverteilung 2. Quartal 2016
Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes
Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 2. März 2016 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) für das 2. Quartal 2016 beschlossen. Diese Änderungen des HVM wurden mit der PRO 3/2016 bekannt gegeben.
Mit Inkrafttreten des Krankenhausstrukturgesetzes ergab sich auch eine Folgeänderung in § 87b SGB V die im HVM umzusetzen waren. Insgesamt ergaben sich im Wesentlichen Folgende Änderungen:
• Notfallleistungen von Krankenhäusern außerhalb der Zeiten des ärztlichen
Bereitschaftsdienstes sind ohne Abzug und damit ohne Quotierung zu vergüten.
o Daraus resultierend, war die bestehende Formulierung zur Quotierung der
Vergütung bei Überschreitung des bestehenden Vorwegabzugs aufzuheben
und eine Regelung zu treffen, die die Nachschussverpflichtung aus beiden
Versorgungsbereichen regelt. (4.2.1.6 HVM).
• Präzisierung zur Zahlung des Aufstockungsbetrages in Höhe von 1000 Euro für
die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten vorgenommen,
o um Klarheit zum berechtigten Personenkreis gegenüber den betroffenen
Praxen herzustellen (5.2 HVM).
• Änderung/Einführung von QZV (Anlage 5)
o Für die Arztgruppen „Fachärztlich tätige Internisten ohne Schwerpunkt“;
„Fachärzte Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie“; „Fachärzte für
Innere Medizin mit Schwerpunkt Angiologie“ sowie die in die entsprechenden
Arztgruppen der „Ermächtigten Ärzte/Krankenhäuser/Institute/
Einrichtungen“ mit den aufgeführten Versorgungsaufträgen
• Erweiterung des bisherigen QZV Herzschrittmacher um die zum 1.4.2016
eingeführte GOP 13554 Änderung der Bezeichnung in das QZV Herz-
schrittmacher, Kardioverter, Defibrillator, CRT-P und CRT-D geändert
o Für die Arztgruppe „Neurologie“ und „Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/
Institute/Einrichtungen mit Versorgungsauftrag Neurologie“ Bildung eines
QZV „Polygraphie“ mit der Zuordnung der GOP 30900 EBM.
o Für die Arztgruppe der „FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –
psychotherapie“ und „Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/Institute/
Einrichtungen mit Versorgungsauftrag Kinder- und Jugendpsychiatrie und –
psychotherapie“ Einführung von 3 QZV
• für funktionelle Entwicklungstherapie Einzelbehandlung (GOP 14310)
• für funktionelle Entwicklungstherapie Gruppenbehandlung (GOP 14311)
• und für Anleitung der Bezugs- und Kontaktperson (GOP 14222)
• redaktionelle Anpassungen.