1. Quartal 2015
Honorarverteilung 1. Quartal 2015
Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes
Die Vertreterversammlung der KVSA hat am 3. Dezember 2014 Änderungen des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) für das 1. Quartal 2015 beschlossen. Diese Änderungen des HVM wurden mit der PRO 12/2014 bekannt gegeben.
Die Änderungen umfassen neben redaktionellen und formalen Änderungen im Wesentlichen die Einführung von weiteren Qualifikationsgebundenen Zusatz-Volumen (QZV) für die Arztgruppe der Frauenärzte (QZV „Besuche“, Klein-Chirurgie“, „Verordnung medizinische Rehabilitation“, „Sonographie I“, „Zusatz-Pauschale Onkologie“, „Infusionen“ und „Transfusionen“). Darüber hinaus setzt die Zuweisung eines Regelleistungsvolumens (RLV) für einen Arzt die Abrechnung von RLV-relevanten Fällen des Arztes voraus.
Vorbehalt
Die Vergütung nachfolgender Leistungen und Leistungsbereiche steht unter Vorbehalt:
- Punktwertzuschläge der Hausbesuchsleistungen, Pauschale für die fachärztliche
Grundversorgung, Strukturpauschale für Haus- und Kinderärzte und der
Leistungen des organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienstes,
- Vergütung förderungswürdiger Leistungen in Form eines Punktwertzuschlages zu
Versicherten- und Grundpauschalen,
- Erhöhung der Wegepauschalen,
- außerbudgetäre Vergütung der Leistungen der Kapitel 22, 23, 35.1 (mit
Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM zum Wert der Eurogebührenordnung
für psychologische Psychotherapeuten, Fachärzte für Kinder- und
Jugendpsychiatrie und -Psychotherapie, Fachärzte für Psychiatrie und
Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für psychosomatische
Medizin und Psychotherapie sowie der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen
Ärzte.
Sollten die Vergütungsvereinbarungen für die Jahre 2013 bis 2015 durch die Aufsichtsbehörden ganz oder teilweise beanstandet werden, müssten auf Grund der ggf. zu ändernden Inhalte die o.g. zusätzlichen Vergütungen zurück gefordert werden. Für die Leistungen der Kapitel 22, 23, 35.1 (mit Ausnahme der GOP 35150) und 35.3 EBM würde die Vergütung innerhalb der QZV erfolgen. Für die o.g. Arztgruppen müssten nachträglich QZV-Fallwerte neu berechnet werden.
Der Vorbehalt wurde zwischenzeitlich aufgehoben. Nähere Informationen zur Vergütung 2013 bis 2015 finden Sie hier.