3. Quartal 2013
Honorarverteilung 3. Quartal 2013
Änderung des Honorarverteilungsmaßstabes der KVSA zum 1. Juli 2013
Die Vertreterversammlung hat den Honorarverteilungsmaßstab der KVSA (HVM) ab dem 1. Juli 2013 geändert, um die durch den Bewertungsausschuss gefassten Beschlüsse zur Vergütung von Leistungen der Nephrologie und Dialyse infolge der Änderung der Dialysesachkostenpauschalen, der Förderung der fachärztlichen Grundversorgung sowie die Anpassung des EBM im Rahmen der CT-gestützten Interventionen umzusetzen.
Haus- und Fachärztlicher Versorgungsbereich
Folgende Änderungen wurden nur für den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich beschlossen:
- Die Leistungen der Nephrologie und Dialyse nach den Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 4.5.4 und 13590 bis 13621 EBM werden ab dem 3. Quartal 2013 außerhalb der Regelleistungsvolumen (RLV) und Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) vergütet. Der Bewertungsausschuss hatte mit Wirkung zum 01.07.2013 die Änderung der Vergütung der Dialysesachkostenpauschalen, welche von den Krankenkassen außerhalb der Morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) zu zahlen sind, beschlossen. Darüber hinaus sieht die Beschlussfassung vor, dass nunmehr auch die Leistungen der Nephrologie und Dialyse außerhalb der MGV von den Krankenkassen zu zahlen sind.
Fachärztlicher Versorgungsbereich
Folgende Änderungen wurden nur für den fachärztlichen Versorgungsbereich beschlossen:
Förderung der fachärztlichen Grundversorger
- Der gemäß dem Beschluss des Bewertungsausschusses (302. Sitzung) auf Sachsen-Anhalt entfallende Betrag zur gezielten Förderung der Grundversorger im fachärztlichen Versorgungsbereich wurde im Rahmen der MGV berücksichtigt. Die zur Verfügung gestellten Mittel wurden den Regelleistungsvolumen der Arztgruppen der fachärztlichen Grundversorgung (konservativ tätige Augenärzte, HNO-Ärzte, Hautärzte, Nervenärzte, Psychiater, Neurologen, Kinder- und Jugendpsychiater, Frauenärzte, Urologen, Chirurgen und Orthopäden, Fachärzten für Physikalisch Rehabilitative Medizin) zugeführt.
Änderung des QZV „CT“ der Arztgruppe Radiologie
- In Anlage 2 werden dem QZV „CT“ der Arztgruppen „Fachärzte für Radiologie“ und „Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/Institutionen/Einrichtungen mit dem Versorgungsauftrag Radiologie“ die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 34.3, 34504 und 34505 EBM zugeordnet.
Hausärztlicher Versorgung
Folgende Änderungen wurden nur für den hausärztlichen Versorgungsbereich beschlossen:
Aufhebung des QZV „Leistungen der Nephrologie“ der Arztgruppe Kinderheilkunde
- In Anlage 2 wird das in den Arztgruppen „Fachärzte für Kinderheilkunde“ und „Ermächtigte FÄ/ Krankenhäuser/Institute/Einrichtungen mit einem Versorgungsauftrag Kinderheilkunde“ bisher zur Verfügung stehende QZV „Leistungen der Nephrologie – Abschnitt 4.5.4 EBM“ aufgehoben. Infolge der Änderung der Dialysesachkostenpauschalen sind diese Leistungen von den Krankenkassen außerhalb der MGV zu zahlen.
- Honorarverteilungsmaßstab ab 3/2013
- Bekanntmachung der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote "Q"
- Erläuterungen zur Anwendung der bundeseinheitlichen Abstaffelungsquote "Q" und zur fallwertbezogenen Budgetierung für "Nicht-Laborärzte"
- Übersicht der Leistungen und Leistungsbereiche, die im 3. Quartal 2013 außerhalb der RLV und QZV vergütet werden
- Vorgaben der KBV - Übergangsregelung Teil B
- Beschluss des Bewertungsausschusses Empfehlung zur Vergütung der Leistungen Abschnitte 4.5.4 und 13.3.6 EBM
- RLV/QZV-Fallwerte, Durchschnittsfallzahlen und zeitbezogene Kapazitätsgrenzen