2. Quartal 2012
Honorarverteilung 2. Quartal 2012
Wesentliche Änderungen bestehen in einer Änderung des Aufsatzzeitraumes für die Berechnungen. Hier wurde das jeweilige Quartal 2008 durch das jeweilige Vorjahresquartal ersetzt. Dadurch können die Veränderungen der Leistungserbringung in den einzelnen Arztgruppen besser abgebildet werden. Um übermäßige Verschiebungen zwischen den Arztgruppen zu verhindern wurde grundsätzlich eine Verlustbegrenzung der arztgruppenspezifischen Verteilungsvolumen bei max. 10 % und eine Gewinnbegrenzung von max 5 % gegenüber dem Vorjahresquartal festgelegt. Im neuen HVM wird gewährleistet, dass die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen saldiert in ausreichendem Umfang vergütet werden können. Hausbesuche nach den Nrn. 01410, 01413 bzw. 01415 des EBM unterliegen wieder dem RLV bzw. QZV. Darüber hinaus erhalten auch Fachärzte für Pathologie, Ärzte und Fachwissenschaftler der Medizin, die im Wesentliche pathologische oder zytologische Leistungen erbringen, künftig ein Regelleistungsvolumen. Bei Ärzten die ihre vertragsärztliche Tätigkeit ab dem 01.04.2012. aufnehmen gelten ebenfalls geänderte Anfängerregelungen. Die Höhe und Festlegung der Aufschläge für Kooperationsformen wurde ebenfalls neu geregelt. Der Aufschlag ist auf maximal 10 % begrenzt, wobei für standortgleich tätige Ärzte, unabängig von einer fachgleich- oder fachungleichen Täigkeit, ein Aufschlag von 10 % auf das RLV/QZV der Ärzte gewährt wird. Lediglich bei standortübergreifend tätigen Ärzten erfolgt eine Berücksichtigung der RLV/QZV des betroffenen Arztes entsprechend des für die gesamte Praxis ermittelten Kooperationsgrades (KG), wenn dieser zwischen 0,1 % und 10 % liegt. Der Aufschlag beträgt jedoch auch hier max. 10%.