Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt

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Änderung Kapitel 32 Labor

Änderung des EBM Kapitel 32 zum 1. April 2018

Zum 1. April 2018 tritt eine Änderung des EBM bezüglich des Wirtschaftlichkeitsbonus (GOP 32001 EBM) in Kraft.

Der Leistungsbedarf im Laborbereich steigt jährlich bundesweit mehr als die morbiditätsbedingten Gesamtvergütungen (MGV). Dies hat zur Folge, dass die für die Vergütung der Laborleistungen bereitstehenden Mittel im bestehenden Grundbetrag „Labor“ nicht ausreichen und regelmäßig aus den haus- und fachärztlichen Grundbeträgen nachfinanziert werden müssen. Um dem entgegenzuwirken wurde die Änderung der veranlasserbezogenen Steuerung der Laborleistungen im EBM (Wirtschaftlichkeitsbonus) zum 1. April 2018 beschlossen. Zeitgleich treten auch Änderungen der Vorgaben der KBV zur Honorarverteilung in Kraft, die die KVen in Ihren Honorarverteilungsmaßstäben umzusetzen haben. Die sich im Rahmen der Honorarverteilung ergebenen Änderungen finden Sie hier.

Die Neuregelung der veranlasserbezogenen Steuerung löst die bisherigen im EBM definierten veranlasserbezogenen Budgetregelungen für die Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM ab. Mit der Neufassung entfällt auch die bisherige Differenzierung der Bewertungen in Allgemein- und Speziallabor sowie zwischen Allgemeinversicherten und Rentnern. 

            Neue Systematik der Berechnung vom Wirtschaftlichkeitsbonus

Die bisherige Systematik des Laborbudgets, die die Kosten der erbrachten oder veranlassten Laborleistungen des Budgets und Bonus direkt verrechnet, wird aufgehoben.

Für jede Arztgruppe wurden obere und untere begrenzende Fallwerte für Laboruntersuchungen aller Praxen der jeweiligen Arztgruppe der gesamten Bundesrepublik ermittelt und im EBM festgelegt. 

Der spezifische individuelle Fallwert der Praxis für alle Laboruntersuchungen
(eigenerbrachte, in Laborgemeinschaften bezogene bzw. in Laborpraxen überwiesene Laborleistungen) wird quartalsweise berechnet und mit den im EBM arztgruppenspezifisch festgelegten begrenzenden Fallwerten verglichen.

Unterhalb oder gleich des unteren begrenzenden Fallwertes wird der Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe gewährt, oberhalb des oberen begrenzenden Fallwertes wird kein Wirtschaftlichkeitsbonus vergütet.

Liegt der praxisindividuelle Fallwert zwischen dem oberen und dem unteren begrenzenden Fallwert wird der Wirtschaftlichkeitsbonus anteilig gewährt.

Für Ärzte mit angestellten Ärzten, (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), MVZ werden gewichtete Mittelwerte gebildet. 

            Neue Systematik  im Umgang mit den Kennnummern zur
            Laborbudgetbefreiung

Die Kennnummern gemäß der Bestimmung 32.2 Nr. 6 des EBM befreien zukünftig nur die mit dem Befreiungsgrund im Zusammenhang stehenden Laborleistungen von der Anrechnung auf den praxisspezifischen individuellen Fallwert. Alle nicht in diesem Zusammenhang stehenden Laboruntersuchungen werden demzufolge bei der Berechnung des praxisspezifischen Fallwertes berücksichtigt. So werden z. B. bei Ansatz der Befreiungsziffer 32022 nur noch folgende Laborleistungen nicht berücksichtigt:  

  • §  BZ (GOP 32025, 32057)
  • §  HbA1c, HbA1 (GOP 32094)
  • §  Kreatinin (Jafft-Methode, GOP 32066)
  • §  Mikroalbumin (GOP 32135)

Anders als bisher, sind für Patienten, die wegen verschiedener Erkrankungen die Laborparameter aus mehreren Kennziffern erhalten, auch mehrere Kennziffern in der Abrechnung anzugeben.  

Die Angabe der Kennziffern für die „Budgetbefreiung“ auf dem Anforderungs-/
Überweisungsschein für die Laborgemeinschaft oder die Laborpraxis entfällt. 

Die Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Änderung des Labors finden sie im kompletten Wortlaut nachfolgend:

    

Beschluss Labor (PDF, 726 kB)